Änderung der Statuten

Die Hauptversammlung hat in ihrer a.o. Sitzung am 11. Mai 2017 folgende Änderung der Statuten beschlossen:

Der 1. Absatz des § 7 hat zu lauten:

„Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt
a) von der Hauptversammlung
b) vom Vorstand
c) von der Obfrau/dem Obmann
d) von der Kassierin/dem Kassier
e) von der Schriftführerin/dem Schriftführer
f) im Falle der Verhinderung der unter Punkt c), d) oder e) genannten Funktionärinnen und Funktionäre von der/dem für diese Funktion gewählten Stellvertreterin/Stellvertreter
g) von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern
h) vom Schiedsgericht“

Punkt 2 des § 8 hat wie folgt zu lauten:

„Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zu erfolgen und ist durch die Obfrau/den Obmann vorzunehmen. Sie ist im Wege der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter an die den Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertretern bekannt gegebene E-Mail-Adresse zuzustellen. Weiters ist die Einladung samt Tagesordnung wenigstens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung in einem Informationskasten der Schule auszuhängen und auf der Homepage des Elternvereines zu veröffentlichen. Mit dem fristgerechten Aushang in der Schule und der Veröffentlichung auf der Homepage des Elternvereines gilt die Einladung als wirksam zugestellt.“

Der § 10 wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Punkte 9 und 10 werden zu den Punkten 10 und 11.

Es wird ein Punkt 9 eingefügt, der wie folgt lautet:

„9. Aus Gründen der Dringlichkeit oder Zweckmäßigkeit können Vorstandsbeschlüsse auch im Wege eines (elektronisch durchgeführten) Umlaufbeschlusses erfolgen. Die so gefassten Beschlüsse sind gültig, wenn sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder am Umlaufbeschluss beteiligt. Punkt 8 gilt sinngemäß.“

Der § 11 wird wie folgt geändert:

Die bisherige Punkt 9 wird zu Punkt 10.

Es wird folgender Punkt 9 eingefügt:

„9. Im Falle der Verhinderung der in den vorgenannten Punkten angeführten Funktionärinnen und Funktionäre kommen den gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern deren Befugnisse, insb. auch die Vertretung nach außen, zu.“